© by Matthias Eubel
Inhalt:
- Allgemeines
- Das Heilpraktikergesetz
- Schweigepflicht
- Sorgfaltspflicht
- Heilungsversprechen
- Aufklärungspflicht
- Dienstvertrag
- Honorar des Heilpraktikers
- Honorarerstattung durch
private Krankenversicherer
- Honorarerstattung durch die Beihilfe
- Honorarerstattung durch
gesetzliche Krankenkassen
- private Zusatzversicherungen
Allgemeines
Zur selbständigen Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland außer dem Arzt nur der
Heilpraktiker berechtigt.
Der Heilpraktiker übt seinen Beruf somit eigenverantwortlich, im Rahmen des
Heilpraktikergesetzes aus.
Seine Tätigkeit umfaßt die Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden
und Körperschäden beim Menschen.
Bei seiner Tätigkeit ist der Heilpraktiker der wissenschaftlich biologischen Medizin
ebenso verpflichtet wie der Naturheilkunde und der Erfahrungsheilkunde.
Die gesetzliche Regelung eines 2. Heilberufes neben den Ärzten ist in dieser Form fast
einzigartig in Europa. Nur in der Schweiz gibt es den Beruf des Naturarztes, der dem des
deutschen Heilpraktikers sehr ähnlich ist. In allen anderen Ländern gibt es Heiler und
Heilkundige, die Ihre Tätigkeit ohne Approbation ausüben, meist in einem rechtlich sehr
unsicheren Bereich.
Das Heilpraktikergesetz
Das Heilpraktikergesetz regelt die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes, sowie die
Einschränkungen des Heilpraktikers. Zu den wichtigsten Einschränkungen gehört das
Verbot, Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz sowie Geschlechtskrankheiten zu
behandeln.
Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muß der Heilpraktiker die
Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen.
Ebenfalls untersagt ist dem Heilpraktiker die Geburtshilfe, die Leichenschau, die
Ausübung der Zahnheilkunde und die Verwendung von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln,
die der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen.
Der Heilpraktiker unterliegt der Kontrolle des zuständigen Gesundheitsamtes.
Schweigepflicht
Der Heilpraktiker ist verpflichtet über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes
erwirbt, Schweigen zu bewahren. Nur wenn er vom Patienten von der Schweigepflicht
entbunden wird darf er Auskünfte an Dritte erteilen.
Krankenversicherungen müssen notwendige Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen
gegeben werden.
Sorgfaltspflicht
Bei der Ausübung seines Berufes ist der Heilpraktiker zu größtmöglicher Sorgfalt
verpflichtet. Er wendet Therapien an, die nach seiner Überzeugung auf dem einfachsten,
schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Heilung oder Linderung der Krankheit führen
können.
Heilungsversprechen
Heilpraktiker dürfen nach der Berufsordnung der Heilpraktiker und nach geltendem Recht
keine Heilungsversprechen geben.
Aufklärungspflicht
Jede Behandlung des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten.
Damit Patienten die Vor- und Nachteile jeder Behandlung abwägen können verlangt die
Rechtsordnung die Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite jeder Behandlung. Der Patient
muß auch über die Folgen der Unterlassung einer als geboten geltenden Behandlung
aufgeklärt werden. Durch eine umfassende Aufklärung kann der Patient auch
mitverantwortlich zur Heilung beitragen.
Dienstvertrag
Die Behandlung durch den Heilpraktiker ist eine Dienstleistung nach § 611 BGB, die den
Heilpraktiker zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder
üblichen Vergütung verpflichtet.
Meistens kommt der Behandlungsvertrag ohne schriftliche Vereinbarung durch praktiziertes
Einverständnis beider Partner zustande.
Behandlungen und Verordnungen, die dem Heilpraktiker durch geltendes Recht untersagt sind
können nicht Gegenstand des Dienstvertrages sein.
Honorar des Heilpraktikers
Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt soweit nicht vor
Behandlungsbeginn abgesprochen durch `praktiziertes Einverständnis` zustande. Als
Berechnungshilfe dient dem Heilpraktiker dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker
(GebüH), die jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche
Gebührentaxe darstellt.
Rechtlich ist die GebüH als `übliche Vergütung` anerkannt und gilt daher soweit nicht
anders abgesprochen als vereinbart.
Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine
Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte werden fast immer die dort
genannten Höchstsätze berechnet oder gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Honorarerstattung
durch private Krankenversicherer
Die Honoraransprüche der Heilpraktiker wie auch vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel
und Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel von privaten Krankenversicherern erstattet,
soweit die individuellen Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen.
Viele private Krankenversicherer bieten jedoch Billigtarife mit zum Teil beträchtlichen
Leistungseinschränkungen an, die auch die Erstattung von Heilpraktikerleistungen
betreffen können.
Auch durch die unterschiedliche Beurteilung der Wissenschaftlichkeit
(Wissenschaftlichkeitsklausel) einzelner Therapiemaßnahmen kann es zu unterschiedlichen
Leistungserstattungen der Versicherer kommen.
Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Heilpraktiker und erfragen Sie im Zweifelsfall die
Erstattungsfähigkeit der Leistungen bei Ihrem Versicherer.
Bei Abschluß einer privaten Krankenversicherung lohnt es sich die Tarife zur Erstattung
von Heilpraktikerleistungen bei unterschiedlichen Versicherern zu vergleichen.
Honorarerstattung
durch die Beihilfe
Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den Beihilfevorschriften des
Bundes, der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beihilfefähige
Aufwendungen.
Jedoch sind einige Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig.
Nicht erstattet werden Heilpraktiker-Honorare von der Beihilfe des Bundes.
Honorarerstattung
durch gesetzliche Krankenkassen
Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor,
daher ist von allen gesetzlichen Krankenkassen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen,
z.B. bei besonders ungewöhnlichen Heilerfolgen eine Erstattung zu erwarten.
Private
Zusatzversicherungen
Im Zuge immer stärkerer Leistungseinschränkungen aller gesetzlichen Krankenkassen kann
eine private Zusatzversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein.
Diese Versicherungen gibt es mit verschiedenen Leistungsangeboten schon zu günstigen
Bedingungen, sie sehen in der Regel die Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor.
Naturheilpraxis Matthias Eubel
Hammer Straße 106
48153 Münster
Tel.: (02 51) 9 74 28 72
Fax: (02 51) 9 74 28 73
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