Naturheilpraxis Matthias Eubel

Informationen zur Naturheilkunde

Berufsbild

Zum Beruf des Heilpraktikers

Allgemeines
Zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland außer dem Arzt nur der Heilpraktiker berechtigt. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf somit eigenverantwortlich im Rahmen des Heilpraktikergesetzes aus. Seine Tätigkeit umfasst die Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden beim Menschen. Bei seiner Tätigkeit ist der Heilpraktiker der wissenschaftlich biologischen Medizin ebenso verpflichtet wie der Naturheilkunde und der Erfahrungsheilkunde. Die gesetzliche Regelung eines 2. Heilberufes neben den Ärzten ist in dieser Form fast einzigartig in Europa. Nur in der Schweiz gibt es den Beruf des Naturarztes, der dem des deutschen Heilpraktikers sehr ähnlich ist. In allen anderen Ländern gibt es Heiler und Heilkundige, die Ihre Tätigkeit ohne Approbation ausüben, meist in einem rechtlich sehr unsicheren Bereich.

Das Heilpraktikergesetz
Das Heilpraktikergesetz regelt die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes sowie die Einschränkungen des Heilpraktikers. Zu den wichtigsten Einschränkungen gehört das Verbot, Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz sowie Geschlechtskrankheiten zu behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muß der Heilpraktiker die Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen. Ebenfalls untersagt ist dem Heilpraktiker die Geburtshilfe, die Leichenschau, die Ausübung der Zahnheilkunde und die Verwendung von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln, die der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen. Der Heilpraktiker unterliegt der Kontrolle des zuständigen Gesundheitsamtes.

Schweigepflicht
Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Nur wenn er vom Patient von der Schweigepflicht entbunden wird, darf er Auskünfte an Dritte erteilen. Krankenversicherungen müssen notwendige Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

Sorgfaltspflicht
Bei der Ausübung seines Berufes ist der Heilpraktiker zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet. Er wendet Therapien an, die nach seiner Überzeugung auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Heilung oder Linderung der Krankheit führen können.

Heilungsversprechen
Heilpraktiker dürfen nach der Berufsordnung der Heilpraktiker und nach geltendem Recht keine Heilungsversprechen geben.

Aufklärungspflicht
Jede Behandlung des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit Patienten die Vor- und Nachteile jeder Behandlung abwägen können, verlangt die Rechtsordnung die Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite jeder Behandlung. Der Patient muß auch über die Folgen der Unterlassung einer als geboten geltenden Behandlung aufgeklärt werden. Durch eine umfassende Aufklärung kann der Patient auch mitverantwortlich zur Heilung beitragen.

Dienstvertrag
Die Behandlung durch den Heilpraktiker ist eine Dienstleistung nach § 611 BGB, die den Heilpraktiker zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Meistens kommt der Behandlungsvertrag ohne schriftliche Vereinbarung durch praktiziertes Einverständnis beider Partner zustande. Behandlungen und Verordnungen, die dem Heilpraktiker durch geltendes Recht untersagt sind, können nicht Gegenstand des Dienstvertrages sein.

Honorar des Heilpraktikers
Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt, soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen, durch `praktiziertes Einverständnis` zustande. Als Berechnungshilfe dient dem Heilpraktiker dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt. Rechtlich ist die GebüH als `übliche Vergütung` anerkannt und gilt daher, soweit nicht anders abgesprochen, als vereinbart. Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte, werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet oder gesonderte Vereinbarungen getroffen.

Honorarerstattung durch private Krankenversicherer
Die Honoraransprüche der Heilpraktiker wie auch vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel von privaten Krankenversicherern erstattet, soweit die individuellen Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Viele private Krankenversicherer bieten jedoch Billigtarife mit zum Teil beträchtlichen Leistungseinschränkungen an, die auch die Erstattung von Heilpraktikerleistungen betreffen können. Auch durch die unterschiedliche Beurteilung der Wissenschaftlichkeit (Wissenschaftlichkeitsklausel) einzelner Therapiemaßnahmen kann es zu unterschiedlichen Leistungserstattungen der Versicherer kommen. Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Heilpraktiker und erfragen Sie im Zweifelsfall die Erstattungsfähigkeit der Leistungen bei Ihrem Versicherer. Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung lohnt es sich, die Tarife zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen bei unterschiedlichen Versicherern zu vergleichen.

Honorarerstattung durch die Beihilfe
Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beihilfefähige Aufwendungen. Jedoch sind einige Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig. Nicht erstattet werden Heilpraktiker-Honorare von der Beihilfe des Bundes.

Honorarerstattung durch gesetzliche Krankenkassen
Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor, daher ist von allen gesetzlichen Krankenkassen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei besonders ungewöhnlichen Heilerfolgen eine Erstattung zu erwarten.

Private Zusatzversicherungen
Im Zuge immer stärkerer Leistungseinschränkungen aller gesetzlichen Krankenkassen kann eine private Zusatzversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein. Diese Versicherungen gibt es mit verschiedenen Leistungsangeboten schon zu günstigen Bedingungen, sie sehen in der Regel die Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor.